Deutsch | FrançaisHome | Kontakt | Impressum | Zivi-Jobs
über uns | Tätigkeiten | Konfliktlösung | Forderungen | Medien | Publikationen | Links | Mitglied werden

aktuelle Medienmitteilung

Archiv Medienmitteilungen

Materialien

Medienspiegel

Zivildienst – Das ABC

Zusammenstellung von Informationen der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI. Grundlagen sind ein Beitrag im Buch „Zivildienst – ein Zeitzeuge“ (GSZ, 2006) sowie die Pressemitteilungen vom 15.10.08 und vom 16.02.08.

Behörden
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (ZDG) am 1. Oktober 1996 wurde die Verwaltungseinheit „Vollzugsstelle für den Zivildienst“ im Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eingerichtet. Heute ist sie eine dezentrale Organisation mit sieben Regionalzentren, je eines davon in der Romandie und im Tessin. Leitung und zentrale Dienste sind in Thun angesiedelt. Jedes Regionalzentrum betreut die Gesuchsteller, aktiven Zivildienstpflichtigen und Einsatzbetriebe der umliegenden Kantone und arbeitet für das Zulassungsverfahren eng mit dem regionalen Ausschuss der Zulassungskommission zusammen.

Einsatz
Der Zivildienst verlangt von den Leistenden eine grosse Selbständigkeit. Der Zivi wählt seinen Arbeitsbereich und vereinbart mit seinem Einsatzbetrieb den Einsatz.

Einsatzbetriebe
Einsatzbetriebe müssen nicht staatlich sein. Alle Nichtregierungsorganisation und alle Betriebe können sich um die Anerkennung bewerben, vorausgesetzt sie sind gemeinnützig und in den folgenden Bereichen tätig:

  • Gesundheitswesen
  • Sozialwesen
  • Kulturgütererhaltung
  • Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege
  • Forstwesen
  • Landwirtschaft
  • Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
  • Bewältigung von Katastrophen und Notlagen

Über den Tätigkeitsbereich hinaus gibt es weitere Kriterien, die für eine Anerkennung erfüllt sein müssen. Landwirtschaftsbetriebe zum Beispiel können dann einen Zivi einstellen, wenn sie über ökologische Ausgleichsflächen verfügen oder bauliche Erneuerungen ihrer Gebäude gemäss Strukturverbesserungsverordnung des Bundes vorsehen und ein bestimmtes Jahreseinkommen nicht überschreiten. Zivildiensteinsätze dürfen bestehende Arbeitsplätze nicht konkurrenzieren. Um anerkannt zu werden, muss der Einsatzbetrieb ein Pflichtenheft für jede Zivildienststelle und die Anforderungen an den Zivildienstleistenden definieren. Auch nach der Anerkennung kontrolliert die Vollzugsstelle regelmässig.

Einsatzdauer
Ein Zivi muss 1.5-mal die noch zu leistenden Militärdiensttage absolvieren, normalerweise 390 Tage. Ein sogenannt langer Einsatz von total 180 Tagen in einem Schwerpunktprogramm (Pflege, Soziales, Umwelt) ist vorgeschrieben. Die brigen Diensttage können bezüglich Dauer und Tätigkeitsbereich individuellgeleistet werden, die minimale Einsatzdauer beträgt 26 Tage. Die Möglichkeit, Dauer und Zeitpunkt der Einsätze individuell festzulegen, gilt künftig ab Zulassung bis zum Ende des 26. Altersjahrs. Wer danach nicht alle Diensttage und insbesondere den sogenannten langen Einsatz noch nicht geleistet hat, muss im Folgejahr so viele Diensttage leisten, dass bis zur Altersgrenze (34 Jahre) die gesamte Dienstpflicht mit jährlich maximal 26 Diensttagen erfüllt werden kann.

Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst ZDG vom 6.10.1995
Verordnung über den zivilen Ersatzdienst ZDV und weitere Verordnungen
siehe auch:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/824_0/index.html
http://www.admin.ch/ch/d/sr/824_01/index.html


Ein paar Zahlen zum Zivildienst
Bestand Zivildienstpflichtige (31.12.2008)      12'924
Gesuche im Jahr 2008                                       1'948
Geleistete Diensttage im Jahr 2008              396'959
Einsatzbetriebe (31.12.2008)                           1'892

Zulassung (bis zum 1. April 2009)
Formale Voraussetzung für die Zulassung ist die an der Rekrutierung attestierte Diensttauglichkeit. Wer zum Zivildienst möchte, reicht beim zuständigen (bestimmend für die Zuständigkeit ist der Wohnsitzkanton des Gesuchstellers) Regionalzentrum ein schriftliches Gesuch ein. Darin und später in einer rund einstündigen Anhörung hat der Gesuchsteller seinen Gewissenskonflikt glaubhaft darzulegen. Den Entscheid über Zulassung oder Abweisung fällen die drei Mitglieder der Zulassungskommission, welche die Anhörung durchgeführt haben. Eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter der Vollzugsstelle nimmt an der Anhörung ebenfalls teil, berät die Kommissionsmitglieder und verfasst eine Gesprächsnotiz. Der Entscheid wird mündlich am Tag der Anhörung, schriftlich und mit Begründung anschliessend per Post eröffnet. Sowohl der Gesuchsteller wie das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement haben ein Rekursrecht.

Zulassung (ab dem 1. April 2009)
Mit einem Formular reicht eine diensttaugliche Person den Antrag um die Zulassung zum Zivildienst ein. Die Bereitschaft eineinhalb Mal so lange Dienst zu leisten, wird als Tatbeweis für den Gewissenskonflikt akzeptiert.

--> download (pdf, 47kb)

Newsletter


Dein Email:

Abmelden