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StatutenArt. 1: Name, SitzUnter den Namen Gemeinschaft Schweizer Zivildienstleistender (GSZ), Association Suisse des Civilistes (ASC), Associazione Svizzera del Servizio Civile (ASSC), Associaziun Svizra dals Civilists (ASC) besteht ein Verein gemäss Art 60 ff. ZGB. Sein Sitz ist am Ort des Sekretariats. Art. 2: ZweckDie GSZ vertritt die Interessen der Angehörigen des Zivildienstes. Sie fördert den Erfahrungsaustausch zwischen Zivildienstleistenden und setzt sich für die Verbesserung des Schweizer Zivildienstes und seine Anerkennung in Gesellschaft und Wirtschaft ein. Art. 3: MitgliedschaftPersonen, die in der Schweiz zum Zivildienst zugelassen wurden, können Mitglieder werden. Art. 4: OrganeDie Organe der GSZ sind:
Die Sitzungen aller Organe sind für alle Angehörigen des Zivildienstes öffentlich. Art. 5: GeneralversammlungOberstes Organ der GSZ ist die Generalversammlung (GV). Zu einer ordentlichen GV werden die Mitglieder durch den Vorstand mindestens einmal pro Kalenderjahr und vier Wochen im Voraus eingeladen. Der Einladung liegt eine Traktandenliste bei.
Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Für die übrigen Entscheide gilt das einfache Mehr. Art. 6: VorstandDer Vorstand untersteht der GV und wird von ihr jährlich gewählt. Er setzt sich zusammen aus:
Der Vorstand führt die Beschlüsse der GV aus und kümmert sich um die Geschäftsführung der GSZ. Art. 7: SekretariatDas Sekretariat wird durch den Vorstand bestimmt. Es wird ehrenamtlich geführt, Reise- und sonstige Spesen werden entschädigt. Das Sekretariat hat die Bestimmungen des Vorstandes und der GV zu respektieren. Art. 8: Arbeits- und Regionalgruppena. ArbeitsgruppenArbeitsgruppen gehen einem definierten Projekt nach. Sie entstehen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, werden durch diesen koordiniert, und in diesem durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand stellt den Arbeitsgruppen angemessen finanzielle Mittel zur Verfügung. b. RegionalgruppenRegionalgruppen engagieren sich für den regionalen Austausch und lokale Aktivitäten im Sinne der GSZ. Sie unterhalten regelmässigen Kontakt zum Regionalgruppenkoordinator im Vorstand und sind an Delegiertenversammlungen vertreten. Vom Vorstand anerkannte Regionalgruppen haben Anspruch auf einen Viertel der von ihren Mitglieder geleisteten Beiträge. Art. 9: FinanzenDer Kassier führt die Kasse der GSZ. Er erstellt zum Voraus ein Jahresbudget und im Nachhinein eine Jahresrechnung zuhanden der Organe. Art. 9bis HaftungDie Mitglieder haften höchstens in der Höhe des Mitgliederbeitrages. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig und allein das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen. Art. 10: SchlussbestimmungenZur Auflösung der GSZ bedarf es der Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung. Bei Auflösung der GSZ wird das Vermögen einer gemeinnützigen Institution mit ähnlichem Zweck überwiesen.Diese Statuten treten nach Genehmigung der ausserordentlichen Generalversammlung der GSZ vom 2. Juli 2010 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 8. Mai 2004, revidiert am 27. Juni 2008. Zürich, 2. Juli 2010 | |
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