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Vorstand

Leitbild

Statuten

Statuten

Art. 1: Name, Sitz

Unter den Namen Gemeinschaft Schweizer Zivildienstleistender (GSZ), Association Suisse des Civilistes (ASC), Associazione Svizzera del Servizio Civile (ASSC), Associaziun Svizra dals Civilists (ASC)  besteht ein Verein gemäss Art 60 ff. ZGB. Sein Sitz ist am Ort des Sekretariats.

Art. 2: Zweck

Die GSZ vertritt die Interessen der Angehörigen des Zivildienstes. Sie fördert den Erfahrungsaustausch zwischen Zivildienstleistenden und setzt sich für den Ausbau des Schweizer Zivildienstes und seine An¬erkennung in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft ein.

Art. 3: Mitgliedschaft

Personen, die in der Schweiz zum Zivildienst zugelassen wurden, können Mitglieder werden.

Personen, die nicht zum Schweizer Zivildienst zugelassen wurden, aber welche die Ziele der GSZ unterstützen, können Sympathie-Mitglieder werden. Sympathie-Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Sympathie-Mitglied wird automatisch, wer den jährlichen Mitgliederbeitrag leistet. Mitglied wird, wer den jährlichen Mitgliederbeitrag leistet und sich gegenüber dem Vorstand als Zivildienstpflichtiger ausweist.

Der Austritt erfolgt schriftlich und ist jederzeit möglich. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bleibt fällig.

Der Vorstand kann Mitglieder oder Sympathie-Mitglieder, die den Interessen der GSZ zuwider handeln, ausschliessen. Ein Ausschluss kann an der Generalversammlung angefochten werden.

Art. 4: Organe

Die Organe der GSZ sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisoren
  • Die Arbeits-, Regional- und Interessengruppen
  • Die Zeitschrift „il mund civilist“, als offizielles Publikationsorgan

Die Sitzungen aller Organe sind für alle Angehörigen des Zivildienstes öffentlich.

Art. 5: Generalversammlung

Oberstes Organ der GSZ  ist die Generalversammlung (GV). Zu einer ordentlichen GV werden die Mitglieder durch den Vorstand mindestens einmal pro Kalenderjahr und vier Wochen im Voraus eingeladen. Der Einladung liegt eine Traktandenliste bei.

  • Die Aufgaben der GV sind insbesondere:
  • die Abnahme des Jahresberichtes
  • die Abnahme der Jahresrechnung
  • die Festsetzung des Jahresbudgets
  • die Änderungen der Statuten
  • die Wahl des Vorstandes und zweier Revisoren

Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Für die übrigen Entscheide gilt das einfache Mehr.

Die GV kann mit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder Beschlüsse fassen, die nicht an¬gekündigt worden sind.

Der Vorstand kann eine ausserordentliche GV einberufen, wenn er dies als notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.

Art. 6: Vorstand

Der Vorstand untersteht der GV und wird von ihr jährlich gewählt. Er setzt sich zusammen aus:

  • dem Präsidenten
  • dem Kassier
  • mindestens 3 weiteren Mitgliedern

Der Vorstand führt die Beschlüsse der GV aus und kümmert sich um die Geschäftsführung der GSZ. Insbesondere stellt er die Koordination der Regionalgruppen sicher.

Für die Zusammensetzung des Vorstandes ist bei seiner Wahl darauf zu achten, dass mindestens drei Vorstandsmitglieder noch nicht alle Zivildiensttage geleistet haben.

Im Weiteren setzt sich der Vorstand aus Personen aus mindestens drei verschiedenen Regionen (gemäss Zivildienstregionalzentren) zusammen. Die Sprachregionen werden angemessen vertreten.

Art. 7: Sekretariat

Das Sekretariat wird durch den Vorstand bestimmt. Es wird ehrenamtlich geführt, Reise- und sonstige Spesen werden entschädigt. Das Sekretariat hat die Bestimmungen des Vorstandes und der GV zu respektieren.

Als verbindlich für die GSZ gilt die gemeinsame Unterschrift des Sekretariats und eines Vorstandsmitgliedes. Für die üblichen Administrationsaufgaben und einmalige Ausgaben bis zu Fr. 500.- genügt die Unterschrift des Sekretariats.

Art. 8: Arbeits- und Regionalgruppen

a. Arbeitsgruppen

Arbeitsgruppen gehen einem definierten Projekt nach. Sie entstehen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, werden durch diesen koordiniert, und in diesem durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand stellt den Arbeitsgruppen angemessen finanzielle Mittel zur Verfügung.

b. Regionalgruppen

Regionalgruppen engagieren sich für den regionalen Austausch und lokale Aktivitäten im Sinne der GSZ. Sie unterhalten regelmässigen Kontakt zum Regionalgruppenkoordinator im Vorstand und sind an Delegiertenversammlungen vertreten. Vom Vorstand anerkannte Regionalgruppen haben Anspruch auf einen Viertel der von ihren Mitglieder geleisteten Beiträge.

c. Interessengruppen

Interessengruppen koordinieren themenspezifisch den überregionalen Austausch zwischen Zivis.

Art. 9: Finanzen

Der Kassier führt die Kasse der GSZ. Er erstellt zum Voraus ein Jahresbudget und im Nachhinein eine Jahresrechnung zuhanden der Organe.

Die Revisoren überprüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV Bericht.

Die GSZ beschafft sich ihre finanziellen Mittel aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Subventionen und all¬fällige Erlöse aus ihren Aktivitäten.

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 40.-. Darin inbegriffen ist das Abonnement von „il mund civilist“.

Art. 9bis Haftung

Die Mitglieder haften höchstens in der Höhe des Mitgliederbeitrages. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig und allein das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen.

Art. 10: Schlussbestimmungen

Zur Auflösung der GSZ bedarf es der Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung.

Diese Statuten treten nach Genehmigung der Generalversammlung der GSZ vom 8. Mai 2004 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 4. Mai 2003.

 

Vaumarcus, 8. Mai 2004

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